STATUTEN

des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung

Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die Vereinsfunktionen in der männlichen Form aufgeführt.



Artikel 1 - Name

Unter dem Namen Naturschutzverein Flawil und Umgebung (NVF) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Flawil.

Artikel 2 - Zugehörigkeit

Der Verein kann Mitglied einer Organisation sein, welche die gleichen Ziele anstrebt.

Artikel 3 - Zweck

Der Verein bezweckt den nachhaltigen Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Mensch und die Förderung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Flawil und Umgebung.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 4 - Mittel

Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen durch:

  1. Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt bei den Mitgliedern, der Bevölkerung und den Behörden.
  2. Ausübung des praktischen Naturschutzes, insbesondere durch die Pflege und Neuschaffung von naturnahen Gebieten für die Vögel, Pflanzen und der übrigen Tierwelt.
  3. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Natur und die Umwelt, beispielsweise durch Exkursionen, Vorträge, Medienauftritte und Ausstellungen.
  4. Jugendarbeit
  5. Vertretung der Interessen der Natur und Umwelt bei den Behörden.
  6. Unterstützung der Behörden, der Wirtschaft und der Landwirtschaft in der Schaffung und Erhaltung von naturnahen Gebieten und Einflussnahme auf die bauliche Entwicklung in der Gemeinde und Umgebung in Bezug auf Natur- und landschaftsschützerische Belange.
  7. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen und anderen Kreisen
  8. Durchführung von Aktionen für die Finanzbeschaffung sowie der Werbung für den Verein.

Artikel 5 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung können natürliche und juristische Personen werden. Durch ihren Beitritt bekennen sie sich zu den Zielen des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung.Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:

  1. Einzelmitglied
  2. Alle natürlichen Personen sind Einzelmitglieder.
  3. Familienmitglied
  4. Eine Familienmitgliedschaft umfasst alle im gleichen Haushalt lebenden Personen.
  5. Kollektivmitglied
  6. Juristische Personen und öffentliche Gemeinwesen sind Kollektivmitglieder.
  7. Jugendmitglied
  8. Die Jugendmitgliedschaft dauert bis zum vollendeten 16. Altersjahr.
  9. Ehrenmitglied
  10. Die Hauptversammlung kann Ehrenmitglieder des Vereins ernennen.

Die Aufnahme der Mitglieder a) bis d) erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen.

Artikel 6 - Aufnahme

Jede Person, welche die Vereinszwecke unterstützen möchte, kann dem Verein beitreten. Der Vorstand beschliesst an der nächsten Sitzung über die Aufnahme. Abgewiesenen Personen steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung offen.

Artikel 7 - Mitgliederbeiträge

  1. Jedes Einzelmitglied bezahlt den Jahresbeitrag, welcher von der Hauptversammlung festgelegt wird.
  2. Familienmitglieder: Eine Familie bezahlt gesamthaft mindestens den ordentlichen Jahresbeitrag.
  3. Das Jugendmitglied ist in einer allfälligen Familienmitgliedschaft eingeschlossen oder bezahlt mindestens den halben Einzelmitgliedbeitrag. Ein Jungendmitglied ist zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Jugendgruppe berechtigt.
  4. Kollektivmitglieder bezahlen mindestens den doppelten Einzelmitgliedbeitrag.
  5. Die Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

Artikel 8 - Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, welche sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung ernannt.

Artikel 9 - Austritte

Austrittsgesuche sind auf Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand einzureichen. Mitglieder, welche trotz Mahnung während zwei Jahren den Beitrag nicht bezahlen, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird ihnen per Einschrieb mitgeteilt. Gegen den Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb der Frist von 20 Tagen zuhanden der nächsten ordentlichen Hauptversammlung schriftlich rekurrieren. Austretende, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Artikel 10 - Organe

Die Organe des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung sind:

  1. die Hauptversammlung (HV)
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Artikel 11 - Hauptversammlung (HV)

Die Hauptversammlung (sei es eine ordentliche oder eine ausserordentliche) ist das oberste Organ des Naturschutzvereins Flawil und Umgebung. Die ordentliche HV findet alljährlich vor Ende März statt.Eine ausserordentliche HV kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden. Der Vorstand hat innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche HV durchzuführen.Die Einladung zur HV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge zuhanden der HV können von Mitgliedern schriftlich bis 31. Dezember an den Vorstand eingereicht werden. Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten ordentlichen HV übergeben werden. Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen.

Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Hauptversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:

  • a) eine virtuelle HV mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen HV stattfinden, zum Beispiel per E-Mail.
  • b) eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg, zum Beispiel per E-Mail.

Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 13 und 24 der Statuten.

Artikel 12 - HV Zuständigkeit

  1. Feststellung der Präsenz
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten HV
  4. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  5. Abnahme des Jahresberichtes der Stiftung Naturschutzreservate 
    Flawil und Umgebung
  6. Abnahme der Jahresberichte der Arbeitsgruppen
  7. Rechnungsablagen
  8. Bericht und Antrag der Geschäftsprüfungskommission
  9. Festsetzung der Jahresbeiträge
  10. Genehmigung des Budgets
  11. Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
  12. Beschlussfassung über Führung von Prozessen
  13. Wahl des Präsidenten
  14. Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder und der GPK
  15. Wahl des Stiftungsrates und dessen Präsidenten
  16. Behandlung und Beschlussfassung von Rekursen
  17. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
  18. Beschlussfassung über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins
  19. Jahresprogramm
  20. Ehrungen
  21. Allgemeine Umfrage

Artikel 13 - Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an. Einzelmitglieder, Familien-, Kollektiv- und Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht. Familien- und Kollektivmitglieder haben eine Stimme.Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Beschlüsse werden mit Ausnahme von Statutenänderungen und Vereinsauflösung mit absolutem Mehr der Stimmenden gefasst.Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.

Artikel 14 - Amtsdauer

Die Amtsdauer aller Organe des Naturschutzvereins von Flawil und Umgebung und der Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung dauert 3 Jahre.

Artikel 15 - Vorstand, Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und den 4 - 8 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst, welcher von der HV gewählt wird.

Artikel 16 - Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung

Der Naturschutzverein Flawil und Umgebung ist Träger der Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung. Der Stiftungsrat besteht aus 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Mehrheit des Stiftungsrates muss dem Vorstand des Naturschutzvereins angehören. 

Artikel 17 - Vorstand, Zuständigkeit

Der Vorstand leitet den Verein. Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetze, Statuten oder Reglemente anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, er kann bestimmte Aufgaben delegieren. Der Vorstand arbeitet gemäss einem von ihm erstellten Organisationsreglement.

Artikel 18 - Vorstand, Unterschriftenregelung

Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu Zweien der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Artikel 19 - Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Die HV wählt zwei Mitglieder in die GPK, welche die Rechnung prüfen und die Geschäfte des Vorstandes Anhand der Protokolle überwachen. Die GPK stellt der HV schriftlichen Bericht und Antrag zur Entlastung des Rechnungsführers und des Vorstandes. Sie amtet auch für die Stiftung.

Artikel 20 - Finanzen

Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde(n) und sonstige Einnahmen. Ausgaben des Vereins sind: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der HV und des Vorstandes.

Artikel 21 - Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Artikel 22 - Haftung

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt, beträgt aber höchstens Fr. 30.-. Die Mitglieder haften nur im Umfang eines Jahresbeitrages für Vereinsschulden.

Artikel 23 - Revision der Statuten

Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV erforderlich.

Artikel 24 - Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der HV notwendig.Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Gemeindeamt Flawil zur Aufbewahrung übergeben. Kommt es innerhalb von 5 Jahren zur Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so werden ihm das Vermögen und die Akten zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist wird das Vereinsvermögen der Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung oder ihrer Nachfolgeorganisation übertragen.

Artikel 25 - Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Hauptversammlung am 7. Mai 2021 genehmigt.

Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 27. März 2003 und vom 12. März 1982.