Urkunde

Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung

Im Sinne der besseren Lesbarkeit sind die Vereinsfunktionen in der männlichen Form aufgeführt.



Einleitung

Diese Urkunde ersetzt die Stiftungsurkunde vom 14. November 1962 sowie die Verfügung des Departement des Innern des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 1993.

Diese Urkunde entspricht dem ursprünglich mitgeteilten Willen des Stifters aus dem Jahr 1962. Redaktionelle Gründe bewirkten die vorliegende Neufassung.


Der Stiftungsrat, November 2002 


Artikel 1 - Name, Sitz

Unter dem Namen Stiftung Naturschutzreservate Flawil und Umgebung (nachfolgend Stiftung genannt) besteht eine auf unbestimmte Dauer errichtete Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Sie hat ihren Sitz in Flawil.

Artikel 2 - Zweck

Die Stiftung bezweckt die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Pflege von Naturschutzreservaten in Flawil und Umgebung im Sinne der Bestrebungen von Pro Natura St. Gallen- Appenzell.
Sie kann Naturschutzobjekte im Sinne des Stiftungszweckes errichten, übernehmen, an solchen sich finanziell beteiligen oder anderweitig mitwirken.
Die Naturschutzreservate müssen als gemeinnützige Werke der Öffentlichkeit, soweit vertretbar, zugänglich sein. Den Schulen der Gemeinde Flawil wird ein Teil des Naturschutzgebietes, nach Möglichkeit, als sog. Schulreservat zur Verfügung gestellt.

Artikel 3 - Vermögen

Als Gründungskapital widmete der Natur- Vogelschutzverein Flawil und Umgebung der Stiftung ein Vermögen von Fr. 2000.-(zweitausend) in bar, sowie die Parzelle Kat.Nr. 2361.


Der Natur- Vogelschutzverein Flawil und Umgebung überlässt der Stiftung die für das Lebensraumprojekt Botsberger Riet gesammelten und zur Verfügung gestellten Mittel von total Fr. 21’258.90 und das zu diesem Zweck erworbene Grundstück GS Nr. 2072 im Botsberger Riet.
Das Barvermögen ist in sicheren Werten anzulegen und soll den laufenden Betrieb der Stiftung gemäss Artikel 2 gewährleisten.

Artikel 4 - Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Kontrollstelle. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon vier dem Vorstand des Natur und Vogelschutzverein Flawil und Umgebung angehören müssen.
Die übrigen drei Sitze sind nach Möglichkeit durch je einen Vertreter des Gemeinde oder Schulrates Flawil, der Flawiler Industrie und von Pro Natura St. Gallen- Appenzell zu besetzen.

Artikel 5 - Stiftungsrat

Die Mitglieder und der Präsident des Stiftungsrates sowie die Kontrollstelle werden durch die Hauptversammlung des Natur- Vogelschutzverein Flawil und Umgebung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst. Der Stiftungsrat arbeitet ehrenamtlich.
Beim Ausscheiden von Stiftungsratsmitgliedern während der Amtsdauer, muss für die laufende Amtsdauer, an der nächsten Hauptversammlung des NVF eine Ersatzwahl durchgeführt werden.

Artikel 6 - Aufgaben und Kompetenzen

Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung und vertritt sie in rechtsverbindlicher Weise gegen aussen. Er bezeichnet die Personen, welche für die Stiftung unterschriftsberechtigt sind und legt die Zeichnungsart fest.
Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/ der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr. 
Drei Mitglieder des Stiftungsrates können eine Einberufung zur Sitzung verlangen.


Der Stiftungsrat kann ein Reglement erlassen.


Über die Gestaltung, Betreuung und Pflege der Reservate usw. und die nähere Organisation beschliesst der Stiftungsrat. Dazu muss die Schutzverordnung der Gemeinde Flawil mit einbezogen werden. Er kann hierfür besondere Reglemente erlassen und Betreuer ernennen.


Der Stiftungsrat ist berechtigt, allfällige Grundstückkäufe zu tätigen und andere Vertragsabschlüsse, soweit notwendig, vorzunehmen. Er ist auch befugt, soweit unumgänglich notwendig, Grundstücke pfandrechtlich belasten zu lassen.


Der Stiftungsrat ist ferner berechtigt, Schenkungen entgegenzunehmen, auch solche mit Bedingungen und Auflagen, sofern diese dem Stiftungszweck nicht zuwiderlaufen und erfüllt werden können.


Beschlüsse können nur zu traktandierten Anträgen vorgenommen werden.


Beschlüsse können nur vorgenommen werden, wenn mindestens 5 Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind.


Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.


Wichtige Beschlüsse über Grundstückkauf- Verkauf, Aufnahme von Krediten, Verpfändungen, etc., müssen von der Mehrheit des gesamten Stiftungsrates vorgenommen werden.

Artikel 7 - Kontrollstellen und Rechnugslegung

Der Stiftungsrat wählt für die Dauer von drei Jahren eine Kontrollstelle. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und den Vermögenstand der Stiftung unter Beachtung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde und verfasst zuhanden der jährlichen Hauptversammlung einen Bericht.


Die Rechnung ist jährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen und nach Genehmigung durch den Stiftungsrat mit einem Bericht der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.

Artikel 8 - Änderung und Aufhebung

Für die Anwendung des Artikels 8 ist ein Mehrheitsbeschluss von mindestens 5 Mitgliedern des Stiftungsrates nötig.


Der Stiftungsrat kann der Aufsichtsbehörde jederzeit Gesuche um Änderung von Organisation und Zweck der Stiftung im Sinne von Art. 85 und 86 ZGB unterbreiten.


Bei einer Aufhebung ist das vorhandene Vermögen entsprechend dem Stiftungszweck zu verwenden. Eine Rückführung der Mittel an den Stifter/die Stifterin ist ausgeschlossen. Die im Aufhebungszeitpunkt im Amt stehenden Mitglieder des Stiftungsrats beschliessen über die Mittelverteilung und führen die Liquidation durch. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Artikel 9 - Handelsregister und Aufsicht

Die Stiftung ist in das Handelsregister einzutragen und untersteht der gesetzlichen Aufsicht.

Artikel 10 - Schlussbestimmungen

Diese Urkunde wurde am 26. November 2002 vom Stiftungsrat genehmigt und ersetzt mit sofortiger Wirkung die Stiftungsurkunde vom 14. November 1962 sowie die Verfügung des Departement des Innern des Kantons St. Gallen vom 21. Juni 1993.